Lebenslauf Foto: Pflicht, Risiko oder Vorteil? Was gilt
By Mustafa Tarabya, founder of CVBooster · Published · Updated
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Die Stellenanzeige sagt dazu nichts. Die Vorlage, die Sie heruntergeladen haben, hat oben rechts einen grauen Kasten mit der Aufschrift „Foto“. Das Bewerbungsportal der Firma fragt nach Anschreiben, Lebenslauf und Zeugnissen, aber an keiner Stelle nach einem Bild. Und die erste Seite bei Google gehört Anbietern, die KI-Bewerbungsfotos verkaufen und deshalb nur eine mögliche Antwort haben.
Die Rechtslage ist eindeutig, die Praxis nicht. In Deutschland ist das Foto für den Arbeitgeber eher ein Haftungsrisiko als eine Entscheidungshilfe, in Teilen der Wirtschaft wird es weiter selbstverständlich erwartet. In Österreich ist es der Normalfall, in der Schweiz gehört es ins Dossier. Dieser Text antwortet nach Rechtslage, nach Branche und nach Land. Stand: 2026.
Die kurze Antwort: Pflicht ist es nirgends
Es gibt in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Vorschrift, die ein Foto im Lebenslauf verlangt. Kein Gesetz, keine Norm, keine Verwaltungsvorschrift. Eine Bewerbung ohne Foto ist formal vollständig. Umgekehrt darf ein Arbeitgeber ein Bild erbitten, und Sie dürfen es ohne Begründung weglassen.
Damit ist die juristische Frage beantwortet und die eigentliche fängt an. Einen allgemeinen Anspruch darauf, die Gründe für eine Absage zu erfahren, haben Bewerberinnen und Bewerber nicht. Ob das Foto etwas bewirkt hat, erfahren Sie also nie.
Warum deutsche Arbeitgeber das Foto loswerden wollen
Seit dem 18. August 2006 gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Nach § 1 AGG sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden. § 7 AGG verbietet die Benachteiligung wegen dieser Merkmale, § 11 AGG erstreckt das ausdrücklich auf die Stellenausschreibung. Bewerberinnen und Bewerber sind erfasst, auch wenn nie ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.
Der Hebel liegt in § 22 AGG, der Beweislastregel. Wer Indizien beweist, die eine Benachteiligung vermuten lassen, dreht die Beweislast um: Dann muss die Gegenseite beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Ein Foto in der Akte liefert solche Indizien frei Haus, weil es mehrere geschützte Merkmale auf einen Blick offenlegt.
- Ungefähres Alter, oft auf wenige Jahre genau.
- Geschlecht, unabhängig davon, ob der Text es erkennen lässt.
- Hautfarbe und äußere Merkmale, die auf die ethnische Herkunft schließen lassen.
- Religiöse Symbole wie Kopftuch, Kippa, Turban oder Kreuz.
- Sichtbare Behinderungen, die Sie im Text vielleicht bewusst nicht erwähnt hätten.
Dazu kommt die Kostenseite. Nach § 15 Absatz 2 AGG kann eine Entschädigung in Geld verlangt werden; bei einer Nichteinstellung ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn die Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der Anspruch muss nach § 15 Absatz 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Für eine Rechtsabteilung ist die Rechnung simpel: Das Foto bringt keinen belastbaren Erkenntnisgewinn, erzeugt aber ein dokumentiertes Risiko. Deshalb bieten viele Bewerbungsportale großer Arbeitgeber überhaupt kein Feld für ein Foto an.
Was das Datenschutzrecht zum Foto sagt
Ein Foto ist ein personenbezogenes Datum, seine Verarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage. Für Bewerbungen ist das in der Regel Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO, konkretisiert durch § 26 Absatz 1 BDSG: Bewerberdaten dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Ein Porträtfoto ist dafür in den allermeisten Berufen nicht erforderlich. Verlangen kann ein Arbeitgeber es also kaum, freiwillig beilegen dürfen Sie es.
Eine verbreitete Sorge lässt sich entkräften: Ein gewöhnliches Bewerbungsfoto ist kein biometrisches Datum nach Artikel 9 DSGVO. Erwägungsgrund 51 der DSGVO hält fest, dass Lichtbilder nur dann als biometrische Daten gelten, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden, die eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.
Tip: Unterlagen dürfen nach der Absage nicht unbegrenzt liegen bleiben. Üblich ist eine Aufbewahrung von etwa sechs Monaten, weil die Zwei-Monats-Frist des § 15 Absatz 4 AGG und die anschließende Klagefrist abgedeckt sein müssen. Danach können Sie die Löschung verlangen. Wer sein Foto nicht in fremden Talentpools sehen will, widerspricht der Aufnahme ausdrücklich.
Branche für Branche: wo das Foto in Deutschland noch erwartet wird
Die Rechtslage ist bundeseinheitlich, die Erwartung nicht. Entscheidend ist, wer Ihre Unterlagen öffnet: eine Personalabteilung mit Prozessvorgaben oder die Inhaberin, die abends die E-Mails durchgeht.
- Handwerk, Einzelhandel, Gastronomie, Pflegeeinrichtungen, kleine Kanzleien und Praxen: Die Bewerbung geht als PDF an eine namentlich genannte Person, entschieden wird ohne Prozess. Das Foto ist die stillschweigende Erwartung, sein Fehlen wirkt eher distanziert als datenschutzbewusst.
- Mittelstand mit 50 bis 500 Beschäftigten, besonders außerhalb der großen Städte: Foto üblich, Weglassen unproblematisch. Die Erwartung stammt aus der Tradition der Bewerbungsmappe, nicht aus einer Vorgabe.
- Konzerne, börsennotierte Unternehmen, große Dienstleister: Bewerbung über ein System ohne Fotofeld, teils mit ausdrücklichem Hinweis, auf ein Bild zu verzichten.
- Tech, Software, Start-ups, IT-Beratung: Das Foto ist praktisch verschwunden, seine Funktion hat das Profilbild auf LinkedIn oder Xing übernommen.
- Berufe, in denen das Erscheinungsbild Teil der Leistung ist, etwa Schauspiel, Modeln oder Moderation: Hier ist das Bildmaterial die Qualifikation, üblicherweise als Sedcard. § 8 AGG lässt unterschiedliche Behandlung zu, wenn ein Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist.
- Über Personalberatungen und Headhunter: Das Profil beim Kunden wird neu gebaut und oft anonymisiert, Ihr Foto bleibt in der internen Akte.
Öffentlicher Dienst: Interamt gegen die Mappe im Rathaus
Der öffentliche Dienst ist kein einheitlicher Arbeitgeber, und das merkt man hier. Bund, Länder und viele Kommunen schreiben über Interamt aus, das gemeinsame Stellenportal des öffentlichen Dienstes. Die Bewerbung läuft dort über ein strukturiertes Profil mit Anlagen, ein Foto ist kein Pflichtbestandteil, und die Auswahlkommission gleicht ein Anforderungsprofil Punkt für Punkt ab. Viele Ausschreibungen bitten sogar ausdrücklich um Unterlagen ohne Lichtbild, weil Behörden bei Konkurrentenklagen besonders angreifbar sind.
Gleichzeitig gibt es die kleine Gemeinde, die eine Mappe per Post ans Hauptamt erwartet, und dort ist das Deckblatt mit Foto nicht ausgestorben. Die Regel lautet: Folgen Sie dem Kanal. Formularbewerbung heißt kein Foto, klassische Mappe an eine Behördenadresse heißt Foto, sofern nichts anderes dasteht.
Wenn das Bewerbungsportal kein Feld für ein Foto hat
Ein fehlendes Fotofeld ist kein Versehen, sondern meistens eine Entscheidung. Vier Fälle decken fast alles ab.
- Das Portal hat ein Feld und markiert es als optional: Optional heißt optional. Leer lassen kostet Sie bei einem großen Arbeitgeber nichts.
- Das Portal hat kein Feld, Sie laden aber Ihren Lebenslauf als PDF hoch: Ihr Foto kommt mit. Es entscheidet weiterhin Ihr Dokument, nicht das Formular.
- Die Anzeige spricht von einem anonymisierten Verfahren oder bittet um Unterlagen ohne Lichtbild: Halten Sie sich exakt daran. Ein Foto markiert Sie sonst als jemanden, der die Anweisung nicht gelesen hat.
- Das System zieht Daten aus dem PDF in ein Formular: Achten Sie darauf, dass keine Textinformation im Bild steckt. Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse gehören als echter Text ins Dokument, nie in die Grafik neben dem Porträt.
Tip: Bauen Sie den Lebenslauf so, dass das Foto ein austauschbarer Block oben rechts ist, und exportieren Sie zwei Fassungen aus derselben Datei: eine mit Bild, eine ohne. Der Text bleibt identisch, das Layout darf nicht verrutschen. Dann kostet die Entscheidung Sekunden statt eines Umbaus.
Österreich: das Foto ist der Normalfall
Österreich hat mit dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) ein vergleichbares Diskriminierungsverbot, aber daraus ist keine Anonymisierungskultur entstanden. Das Bewerbungsfoto ist quer durch Branchen und Betriebsgrößen üblich, auf karriere.at ebenso wie bei Bewerbungen über das eAMS-Konto des Arbeitsmarktservice. Verpflichtend ist es auch dort nicht.
Praktisch heißt das: Ein fotoloser Lebenslauf fällt in einem österreichischen Stapel auf, und der erste Gedanke ist selten „datenschutzbewusst“, sondern eher „unfertig“. Wer sich aus Deutschland nach Wien, Linz oder Graz bewirbt, lässt das Bild also drin, zusammen mit Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit.
Schweiz: das Dossier erwartet ein Bild, das OR bremst
In der Schweiz ist die Bewerbung ein Dossier, also ein vollständiger Nachweisordner, und der Lebenslauf darin trägt fast immer ein Foto. Ein Pendant zum deutschen AGG für private Arbeitsverhältnisse existiert nicht: Das Gleichstellungsgesetz (GlG, SR 151.1) erfasst die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, ausdrücklich auch bei der Anstellung, deckt aber nur dieses eine Merkmal ab. Die deutsche Risikologik fehlt, und das Foto ist geblieben.
Eine Grenze gibt es trotzdem, und sie liegt im Datenschutz. Nach Artikel 328b des Obligationenrechts darf der Arbeitgeber Daten nur bearbeiten, soweit sie die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind; im Übrigen gilt das Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (SR 235.1), in Kraft seit dem 1. September 2023. Auf dem Papier ist ein Porträt damit auch in der Schweiz begründungsbedürftig, in der Praxis ist es Standard.
Anonymisierte Bewerbungsverfahren
Bekannt gemacht hat das anonymisierte Bewerbungsverfahren in Deutschland die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit einem Pilotprojekt, an dem Unternehmen und eine Landesverwaltung teilnahmen. Die Idee: In der ersten Runde sehen die Entscheidenden nur Qualifikation und Erfahrung, ohne Name, Foto, Geburtsdatum, Geschlecht und Herkunft. Erst zum Gespräch werden die Personen sichtbar.
Flächendeckend durchgesetzt hat es sich nicht, weil es Aufwand erzeugt und Lebensläufe schwer vollständig zu anonymisieren sind. Sie begegnen ihm in Teilen der öffentlichen Verwaltung, bei einzelnen Hochschulen und bei Arbeitgebern mit Diversity-Strategie. Manche Verfahren verlangen einen Lebenslauf ganz ohne Namen, mit einer Kennnummer in der Kopfzeile. Nehmen Sie die Vorgabe dann wörtlich.
Wenn Sie sich für ein Foto entscheiden
Ein schlechtes Foto ist schlechter als kein Foto, und das ist der einzige Punkt, in dem sich alle Seiten einig sind. Ein brauchbares Bild zeigt die Person, die am ersten Arbeitstag durch die Tür kommt.
- Aktuell, in der Regel nicht älter als zwei Jahre. Sie müssen im Gespräch wiedererkennbar sein.
- Kein biometrisches Passbild aus dem Automaten. Ein Ausweisfoto verlangt neutralen Blick und frontale Haltung, ein Bewerbungsfoto darf freundlich sein und leicht aus der Achse.
- Kein zugeschnittenes Urlaubsbild, kein Selfie, keine fremden Schultern im Bild.
- Kleidung eine Stufe formeller als der Alltag im Zielberuf, Hintergrund ruhig und einfarbig, Licht weich und von vorn.
- Hochformat, oben rechts oder links, mit Druckauflösung, aber komprimiert genug für die Uploadgrenzen der Portale.
- Fest ins PDF eingebettet, nie als separater Anhang.
Zu den KI-Bewerbungsfotos, die die Suchergebnisse dominieren: Rechtlich spricht nichts dagegen, ein Bild generieren zu lassen. Praktisch spricht zweierlei dagegen. Diese Generatoren haben eine erkennbare Handschrift, glatte Haut, gleicher Studiohintergrund, gleiche Kopfhaltung, und wer täglich Bewerbungen sieht, erkennt das Muster. Und es gilt der Wiedererkennungstest: Ein Bild, das Sie zehn Jahre jünger und deutlich symmetrischer zeigt, erzeugt im Gespräch genau die Irritation, die Sie vermeiden wollten.
Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit
Das Foto ist nur der sichtbarste Teil einer größeren Frage. Für die Nachbarangaben gilt dieselbe Regel: freiwillig, nicht verlangt, sinnvoll nur, wenn sie eine sonst offene Frage beantworten. Das Geburtsdatum ist üblich, aber verzichtbar; Schulabschluss und Berufsstart verraten das Alter ohnehin. Familienstand und Kinderzahl gehören in keinen deutschen Lebenslauf, weil sie nichts zur Eignung sagen und in der Auswahl nur schaden können.
Die Staatsangehörigkeit nennen Sie, wenn sie eine stille Rückfrage beantwortet. Als EU-Bürgerin brauchen Sie keine Arbeitserlaubnis, ein Satz dazu erspart eine Runde. Als Drittstaatsangehörige nennen Sie den konkreten Aufenthaltstitel samt Zusatz zur Erwerbstätigkeit. Eine Schwerbehinderung müssen Sie nicht offenlegen; im öffentlichen Dienst kann es sich lohnen, weil öffentliche Arbeitgeber nach dem Schwerbehindertenrecht des SGB IX schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen müssen, sofern die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt.
Tip: Im Zweifel prüfen Sie in dieser Reihenfolge. Steht etwas in der Anzeige oder im Portal? Dann gilt das. Kein Fotofeld, Arbeitgeber ist Konzern oder Behörde? Kein Foto. Empfänger ist eine namentlich genannte Person im Handwerk, im Handel oder in der Pflege? Mit Foto. Bewerbung nach Österreich oder in die Schweiz? Immer mit Foto.
Was der Streit um das Foto verdeckt
Die Frage nach dem Bild bekommt online mehr Aufmerksamkeit, als sie verdient, und der Grund ist simpel: Fotos kann man verkaufen, Formulierungen schlecht. Kein Porträt gleicht einen Lebenslauf aus, dessen Stationen nur Aufgabenlisten statt Ergebnissen enthalten oder der die Begriffe der Ausschreibung nicht aufgreift. Das Foto ist eine Formatentscheidung, die vom Empfänger abhängt. In Deutschland geht der Trend Richtung fotolos, im Mittelstand und im Handwerk ist er nicht angekommen, in Österreich und der Schweiz gilt er nicht. Wer beide Fassungen bereithält, muss nie raten.
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