Zulässige Fragen im Vorstellungsgespräch: was erlaubt ist

Von , Gründer von CVBooster · Veröffentlicht · Aktualisiert

7 Min. Lesezeit

Zulässige Fragen im Vorstellungsgespräch sind alle Fragen, die etwas mit der Stelle zu tun haben: Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse, Gehaltsvorstellung, Kündigungsfrist und Ihre Verfügbarkeit. Die eine Grenze: Fragen, die auf Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität zielen, sind tabu, und dazu zählt auch die Frage nach einer Schwangerschaft. Das ergibt sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz, beide auf gesetze-im-internet.de. Unten stehen eine Übersicht, die Gesetzestexte und sechs fertige Antworten auf Fragen, die nicht hätten gestellt werden dürfen. Geschrieben von Mustafa Tarabya, der für sein eigenes Unternehmen eingestellt, jede Bewerbung selbst gelesen hat und heute die CVBooster-Ratgeber schreibt.

Das Gespräch lief gut. Dann lehnt sich der Abteilungsleiter zurück und fragt, ganz beiläufig, ob „Kinder denn ein Thema“ seien. Er fragt das in einem Ton, als ginge es um das Wetter. Sie haben drei Sekunden, und die Antwort entscheidet vielleicht über die Stelle. Die Beispiele unten geben Ihnen diese drei Sekunden zurück.

Beispiel 1: Die Frage nach der Familienplanung

Ausgearbeitetes Beispiel: Antwort auf die unzulässige Frage nach Kinderwunsch, Bewerberin, 32 Jahre, Projektleitung, 49 Wörter

Antwort auf die unzulässige Frage nach Kinderwunsch, Bewerberin, 32 Jahre, Projektleitung (49 Wörter)

Frage: „Planen Sie in nächster Zeit Kinder?“

Antwort, freundlich und klar: „Meine Familienplanung ist privat, und ich möchte sie hier nicht besprechen. Was ich Ihnen sagen kann: Ich bewerbe mich, weil ich das Projekt zur Umstellung Ihrer Lagerlogistik langfristig führen möchte. Welche Meilensteine sehen Sie für das erste Jahr?“

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Zulässig oder unzulässig: die Übersicht

Fragezulässig?warum
Ausbildung, Abschlüsse, Notenjadirekt für die Stelle wichtig
Berufserfahrung, Kenntnisse, Sprachenjadirekt für die Stelle wichtig
GehaltsvorstellungjaTeil der Vertragsverhandlung
Kündigungsfrist, frühester EintrittjaTeil der Planung
Wettbewerbsverbot aus altem Vertragjakann die Arbeit verhindern
Schwangerschaft, Kinderwunschneinzielt auf das Geschlecht
Religion, Kirchenaustrittin der Regel neinAusnahme bei Kirchen und ihren Einrichtungen
Herkunft, Muttersprache der Elternneinzielt auf die ethnische Herkunft
sexuelle Orientierung, Partnerschaftneinzielt auf die sexuelle Identität
Gewerkschaft, Parteineinkein Bezug zur Stelle
Krankheitennur, wenn sie die Arbeit auf dieser Stelle betreffenDatenschutz, Erforderlichkeit
Vorstrafennur, wenn sie zur Stelle passenetwa Vermögensdelikte bei einer Kassenstelle

Die Ausnahmen in den letzten Zeilen hängen vom Einzelfall ab. Als Faustregel gilt: Je weiter die Frage von der Arbeit weg ist, desto eher ist sie unzulässig.

Was das Gesetz sagt

Die Grundlage ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. § 1 nennt die geschützten Merkmale:

Zitat: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ (§ 1 AGG)

Das Verbot in § 7 AGG lautet: „Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden“. Schwangerschaft steht ausdrücklich in § 3 Absatz 1 AGG:

Zitat: „Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.“ (§ 3 Abs. 1 AGG)

Gilt das auch für Bewerber, die noch gar nicht angestellt sind? Ja. Das Bundesdatenschutzgesetz sagt in § 26 Absatz 8: „Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte.“ Und nach § 26 Absatz 1 dürfen Daten verarbeitet werden, „wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses“ erforderlich ist. Erforderlich ist, was die Arbeit betrifft. Ihr Kinderwunsch betrifft sie nicht.

Arbeitsgerichte haben Bewerbern bei unzulässigen Fragen deshalb ein sogenanntes Recht zur Lüge zugestanden: Eine falsche Antwort auf eine verbotene Frage darf später nicht gegen Sie verwendet werden. Sie müssen davon keinen Gebrauch machen. Eine höfliche Ablehnung wie in den Beispielen ist oft der ruhigere Weg.

Beispiel 2 und 3: Religion und Herkunft

Ausgearbeitetes Beispiel: Antwort auf die Frage nach der Religion, Bewerber, Verwaltung eines Industrieunternehmens, 62 Wörter

Antwort auf die Frage nach der Religion, Bewerber, Verwaltung eines Industrieunternehmens (62 Wörter)

Frage: „Sie tragen ja einen muslimischen Namen. Fasten Sie im Ramadan, und ist das ein Problem bei der Arbeit?“

Antwort: „Meine Religion ist Privatsache. Für die Arbeit kann ich Ihnen sagen: Ich habe in meinem jetzigen Job in jeder Saison die volle Leistung gebracht, das steht auch in meinem Zwischenzeugnis. Gibt es in der Abteilung Spitzenzeiten, über die ich Bescheid wissen sollte?“

Ausgearbeitetes Beispiel: Antwort auf die Frage nach der Herkunft, Bewerberin mit Abschluss in Deutschland, Vertrieb, 45 Wörter

Antwort auf die Frage nach der Herkunft, Bewerberin mit Abschluss in Deutschland, Vertrieb (45 Wörter)

Frage: „Wo kommen Sie denn ursprünglich her?“

Antwort: „Aus Duisburg. Dort habe ich auch meine Ausbildung zur Industriekauffrau gemacht. Wenn Sie auf meine Sprachkenntnisse hinauswollen: Ich spreche neben Deutsch fließend Englisch und Polnisch, und Polnisch habe ich in meiner letzten Stelle täglich mit Lieferanten genutzt.“

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Beispiel 4: Gesundheit und Krankheitstage

Ausgearbeitetes Beispiel: Antwort auf die Frage nach Krankheiten, Bewerber Lager und Logistik, Stelle mit schwerem Heben, 55 Wörter

Antwort auf die Frage nach Krankheiten, Bewerber Lager und Logistik, Stelle mit schwerem Heben (55 Wörter)

Frage: „Wie oft waren Sie im letzten Jahr krank?“

Antwort: „Über meine Krankheitstage spreche ich nicht, das gehört nicht in ein Bewerbungsgespräch. Was ich Ihnen sagen kann: Es gibt keine gesundheitlichen Gründe, die mich daran hindern würden, die Arbeit auf dieser Stelle zu machen, auch nicht das Heben schwerer Pakete, das in Ihrer Anzeige steht.“

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Beispiel 5: Gewerkschaft und Partei

Ausgearbeitetes Beispiel: Antwort auf die Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft, Bewerberin Pflege, Klinik, 38 Wörter

Antwort auf die Frage nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft, Bewerberin Pflege, Klinik (38 Wörter)

Frage: „Sind Sie eigentlich bei ver.di?“

Antwort: „Dazu möchte ich nichts sagen, das hat mit der Stelle nichts zu tun. Mich interessiert eher, wie bei Ihnen die Dienstpläne entstehen. Wie weit im Voraus planen Sie auf der Station?“

Beispiel 6: Zulässige Frage, gute Antwort

Nicht jede unangenehme Frage ist unzulässig. Die Frage nach der Gehaltsvorstellung ist erlaubt, und eine ausweichende Antwort kostet hier Punkte.

Ausgearbeitetes Beispiel: Antwort auf die zulässige Frage nach der Gehaltsvorstellung, Fachkraft Buchhaltung, 6 Jahre Erfahrung, 65 Wörter

Antwort auf die zulässige Frage nach der Gehaltsvorstellung, Fachkraft Buchhaltung, 6 Jahre Erfahrung (65 Wörter)

Frage: „Was stellen Sie sich beim Gehalt vor?“

Antwort: „Ich stelle mir 54.000 Euro brutto im Jahr vor. Ich habe sechs Jahre Erfahrung in der Kreditorenbuchhaltung, mache seit zwei Jahren die Monatsabschlüsse allein und arbeite seit der Umstellung in meiner jetzigen Firma täglich mit DATEV Unternehmen online. Wenn die Stelle Zusatzleistungen wie Jobticket oder betriebliche Altersvorsorge enthält, bin ich offen, über das Gesamtpaket zu sprechen.“

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Was Sie nach einer unzulässigen Frage tun können

Notieren Sie direkt nach dem Gespräch Datum, Uhrzeit, wer gefragt hat und den Wortlaut. Bekommen Sie danach eine Absage und vermuten eine Benachteiligung, setzt § 15 Absatz 4 AGG eine kurze Frist: Der Anspruch „muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden“, und die Frist beginnt bei einer Bewerbung „mit dem Zugang der Ablehnung“. Eine Einstellung erzwingen können Sie damit nicht, § 15 Absatz 6 schließt das aus. Möglich ist eine Entschädigung in Geld.

Diese Seite erklärt die Gesetze und zeigt Formulierungen, eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt sie nicht. Beratung bekommen Sie bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, bei Gewerkschaften oder bei einer Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Für den Rest des Gesprächs helfen die Antworten unter Fragen im Vorstellungsgespräch und die Rückfragen unter Welche Fragen stellen im Vorstellungsgespräch. Wie Sie sich insgesamt vorbereiten, steht unter Vorstellungsgespräch vorbereiten.

Häufige Fragen

Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch nicht erlaubt?

Fragen nach Schwangerschaft und Kinderwunsch, Religion, ethnischer Herkunft, sexueller Orientierung, Gewerkschaft oder Partei. Grundlage ist das AGG mit seinen geschützten Merkmalen in § 1 und der Datenschutz nach § 26 BDSG. Fragen zu Gesundheit und Vorstrafen sind nur erlaubt, wenn sie für genau diese Stelle eine Rolle spielen.

Darf der Arbeitgeber nach einer Schwangerschaft fragen?

Nein. Eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft gilt nach § 3 Absatz 1 AGG als Benachteiligung wegen des Geschlechts. Die Frage ist deshalb unzulässig, auch bei befristeten Stellen. Sie müssen sie nicht beantworten, und eine falsche Antwort darf Ihnen nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte später nicht schaden.

Darf ich bei einer unzulässigen Frage lügen?

Arbeitsgerichte haben Bewerbern bei unzulässigen Fragen ein Recht zur Lüge zugestanden, eine falsche Antwort darf dann nicht zur Anfechtung des Vertrags führen. Bei zulässigen Fragen gilt das nicht, dort kann eine Lüge den Arbeitsvertrag gefährden. Oft ist eine freundliche Ablehnung der bessere Weg.

Darf im Vorstellungsgespräch nach dem Alter gefragt werden?

Das Alter gehört zu den geschützten Merkmalen in § 1 AGG. Eine Absage wegen des Alters ist unzulässig. Ihr Geburtsdatum müssen Sie im Lebenslauf nicht angeben. Fragt jemand nach dem Alter, können Sie antworten oder höflich auf Ihre Erfahrung verweisen, ohne eine Zahl zu nennen.

Darf nach Vorstrafen gefragt werden?

Nur wenn die Vorstrafe zur Stelle passt, etwa Vermögensdelikte bei einer Stelle mit Kassenverantwortung oder Verkehrsdelikte bei einer Stelle als Fahrer. Für viele Stellen mit Kindern verlangen Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis. Eine allgemeine Frage nach allen Vorstrafen ohne Bezug zur Stelle ist unzulässig.

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